Kinderpflege-Krankengeld zahlt die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiges Elternteil die Betreuung oder Pflege übernimmt und eine Entgeltfortzahlung innerhalb der Freistellung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur, wenn der betroffene Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und Anspruch auf Krankengeld hat.
Informationen zur Abrechnung und der Erstellung der Entgeltersatzleistungsmeldung in der HS Lohnwendung erhalten Sie in dem folgenden Merkblatt:
Merkblatt 15590 Abrechnung von Kinderkrankenpflege
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.