Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde verabschiedet. Es sieht folgende Maßnahmen vor:
- Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro für 2024 sowie
- Anhebung des Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro für 2024.
Mit der Dezemberabrechnung wird (aufgrund des geänderten PAP’s für Dezember 2024) beides berücksichtigt und ggf. über den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich verrechnet (es finden keine Korrekturen der Vormonate statt).
Falls der betriebliche Lohnsteuerjahresausgleich bei einem Mitarbeiter nicht durchgeführt werden kann (gesetzliche Ausschlussgründe liegen beim Mitarbeiter vor), bekommt dieser den Erstattungsbetrag über seine Einkommensteuererklärung zurück.
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