Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs werden am Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung Dezember die Summen der unterjährig einbehaltenen Beträge für Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer mit den am Jahresende (anhand des tatsächlichen Jahresbrutto) tatsächlich einzubehaltenden Beträgen abgeglichen und Differenzen ausgeglichen. Für Mitarbeiter mit unterjährig schwankendem Gehalt kann es zu Abweichungen dieser Beträge kommen.
Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei weniger als 10 Arbeitnehmern
ist er dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die HS Programme zur Lohnabrechnung machen grundsätzlich einen Lohnsteuerjahresausgleich, auch wenn weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die gesetzlichen Ausschlussgründe werden automatisch, bei der richtigen Eingabe, erkannt und ein entsprechender Hinweis erscheint im Abrechnungsprotokoll und auf der Verdienstabrechnung.
Es werden die folgenden gesetzlichen Ausschlussgründe berücksichtigt:
- wenn der Mitarbeiter nicht das ganze Kalenderjahr unbeschränkt steuerpflichtig war,
- bei Unterbrechungstatbeständen im Lohnkonto (Anzahl U),
- bei Steuerklasse 5 und 6,
- wenn ein Steuerklassenwechsel mit den Steuerklassen 2, 3 oder 4 vorliegt,
- beim Wechsel von der Allgemeinen auf die Besondere Steuertabelle und umgekehrt,
- bei Bezügen mit Progressionsvorbehalt, z.B. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Altersteilzeitaufstockung,
- bei steuerfreien Bezügen nach DBA/ATE (DBA = Doppelbesteuerungsabkommen, ATE = Auslandstätigkeitserlass),
- wenn für ihn ein Freistellungs- oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen wurde,
- wenn er im Kalenderjahr nicht lückenlos beschäftigt war oder kein vollständiger Nachweis einer Beschäftigung vorliegt
- wenn er mitten im Jahr den Arbeitgeber gewechselt hat,
- wenn sich der Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse mitten im Jahr ändert.
Wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vom Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen werden möchte, darf der Arbeitgeber diesen nicht durchführen. Dafür kann man in den Lohnsteuerangaben im Personalstamm eines Mitarbeiters das entsprechende Kontrollkästchen aktivieren.
Beispielhafte Hinweise auf der Verdienstabrechnung:
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