Seit 01.01.2023 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbescheinigungen gemäß §312 SGB III elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Softwarehersteller sind hingegen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erst zum 01.01.2026 verpflichtet, das Verfahren umzusetzen.
Wir bedauern, dass dieses Meldeverfahren bislang nicht umgesetzt ist. Bitte nutzen Sie bis auf weiteres die Möglichkeit, die Arbeitsbescheinigungen gemäß §312 SGB III auszudrucken, die Werte in eine Ausfüllhilfe (z.B. SV-Meldeportal) zu übertragen und sie von dort aus elektronisch zu übermitteln.
Wir sind uns darüber im Klaren, dass die aktuelle Übermittlung über das SV-Meldeportal zeitaufwändig ist und arbeiten daher weiterhin an der Umsetzung des BA-BEA-Verfahrens.
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