Seit dem 01.07.2023 sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:
- Der PV-Beitrag wird von 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Arbeitgeber-Anteil (AG-Anteil)* 1,7 %; Arbeitnehmer-Anteil (AN-Anteil*) 1,7 %
- Der PV-Zuschlag für Kinderlose wird von 0,25 % auf 0,6 % erhöht und liegt künftig insgesamt bei 4 %. (AG- Anteil* bleibt bei 1,7 %; AN-Anteil* 2,3 %)
- Ab zwei Kindern unter 25 Jahren wird ein Abschlag von 0,25 % pro Kind bis zum fünften Kind gewährt. Die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag gilt auch, wenn das Kind älter als 25 Jahre oder der Arbeitnehmer jünger als 23 Jahre ist.
Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Danach entfällt der Abschlag. Kinder, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, können bei Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.
Zum ausführlichen Merkblatt: PUEG_Pflegeunterstuetzungs-und-entlastungsgesetz.pdf
Im Merkblatt 15869 finden Sie auch ein Musteranschreiben zur Kommunikation mit Ihren Arbeitnehmern.
Zur Umsetzung in den HS Programmen zur Lohnabrechnung:
- Aus dem neuen Gesetz haben sich Änderungen ergeben, die sich auf die Programmablaufpläne (PAP) für die Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer seit Juli 2023 auswirken. Diese Änderung haben wir Ihnen mit dem Programmstand 3.40 05/02 der HS Programme zur Personalwirtschaft im Juli 2023 zur Juli-Abrechnung zur Verfügung gestellt.
- Der erhöhte PV-Beitragssatz sowie der Kinderlosenzuschlag steht mit dem Import der SV-Stammdatendatei seit Juni 2023 zur Verfügung.
- Mit der neuen Jahreswechselversion 3.50, wurden die Abschläge ab dem zweiten Kind, anhand der im Personalstamm hinterlegten Kinder rückwirkend berücksichtigt. Die Freigabe ist im Januar 2024 erfolgt.
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