Möglichkeiten zur Vorgehensweisen bei einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin, der/die während der Elternzeit eine Nebentätigkeit aufnimmt.
Möglichkeit 1: Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin arbeitet während der Elternzeit bei Ihnen als geringfügig Beschäftigter.
In diesem Fall ist Folgendes zu tun:
- Sie müssen den Mitarbeiter unter ‚Stammdaten / Personal‘ mit einer weiteren Personalnummer anlegen. Der Mitarbeiter wird im Personalstamm zweimal geführt. Unter seiner alten Personalnummer als Hauptbeschäftigter und unter der neuen Personalnummer als geringfügig Beschäftigter. Bei der Personalnummer für die Geringfügigkeit, können Sie auf die Eingabe der Steueridentifikationsnummer verzichten und trotzdem speichern. (Meldungen werden trotz fehlender Steuer-ID korrekt verarbeitet)
- Für die Personalnummer, die als Hauptbeschäftigung geführt wird, geben Sie für den entsprechenden Zeitraum die Fehlzeit ‚Elternzeit‘ an.
- Zum Ende der geringfügigen Beschäftigung muss für den Mitarbeiter unter der neuen Personalnummer ein Austritt erfasst werden. Nur dann erfolgt die Abmeldung der geringfügigen Beschäftigung.
Möglichkeit 2: Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin arbeitet während der Elternzeit als Teilzeit-Beschäftigter mit bis zu 32 Wochenstunden. In diesem Fall reicht es aus, dass der Mitarbeiter nur einmal angelegt ist.
Folgendes ist zu tun:
- In der Zeit der Nebenbeschäftigung muss im Arbeits- und Fehlzeitenkalender das Fehlkennzeichen ‚EZ‘ herausgenommen werden.
- Wenn das monatliche Gehalt des Mitarbeiters innerhalb des Übergangsbereiches liegt, muss der Mitarbeiter unter Personal – SV-Angaben auf der Registerkarte ‚Personengruppe‘ im Feld ‚Übergangsbereich‘ entsprechend umgeschlüsselt werden.
- Zu Beginn der Elternzeit müssen Sie einmal die interne Lohnart ‚ANZU - Anzahl U (Elternzeit)‘ als variablen Be- und Abzug erfassen. Bei der Hinterlegung des variablen Bezuges geben Sie im Feld ‚Betrag‘ eine ‚1‘ ein. Die Abrechnung dieses Bezugs bewirkt, dass auf der Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters die Unterbrechung durch die Elternzeit korrekt bescheinigt wird. Diese Lohnart muss nur hinterlegt werden, wenn der Mitarbeiter von Beginn der Elternzeit die Beschäftigung aufnimmt.
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