In den ersten 28 Tagen einer Beschäftigung ist das Tageskennzeichen "KF-Krankschreibung durch Vertragsarzt/Vertragszahnarzt (§ 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V)" nicht zulässig, da kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Erfassen Sie in den ersten 28 Tagen das Tageskennzeichen "KG-Krank mit Krankengeld/Krankengeld privat". Mit der Hinterlegung dieses Tageskennzeichens ist die Erstellung einer Bescheinigung zur Gewährung von Entgeltersatzleistungen möglich, sofern vor der hinterlegten Fehlzeit Bezüge abgerechnet wurden, die bescheinigt werden können.
Aus der uns vorliegenden Datensatzbeschreibung geht hervor, dass beim Bezug von Krankengeld keine Anforderung zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erstellen ist. Da in den ersten 28 Tagen eines Beschäftigungsverhältnisses keine Lohnfortzahlung erfolgt, sondern Entgeltersatzleistung gezahlt wird, erfolgt hier keine Anforderung auf die eAU über die Anwendung.
Sofern Ihnen andere Informationen vorliegen, so übersenden Sie uns gerne die entsprechende Datensatzbeschreibung, wir werden diese an unsere Entwicklung weiterleiten.
Für die ersten 28 Beschäftigungstage kann das Tageskennzeichen „K4 - Krank ohne Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung“ verwendet werden. Dieses Tageskennzeichen löst eine eAU-Anforderung aus. Achten Sie bei festen Bezügen auf die angegebene Teilmonatsberechnung. Sofern der Bezug nicht gekürzt werden soll, passen Sie gegebenenfalls die Teilmonatsberechnung an.
Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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